Das Europäische Parlament hat zahlreiche Änderungsanträge zu den beiden Vorschlägen der Kommission zur Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute sowie zur angemessenen Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten angenommen...
Die angenommenen Änderungen sind das Ergebnis von Diskussionen mit Rat und Kommission. Daher sollte das Gesetzgebungsverfahren nun in erster Lesung abgeschlossen werden und die Richtlinien bald in Kraft treten.
Kommissar McCreevy sagte während der Debatte, eine aktuelle Studie schätze, dass Banken als Folge der vorgelegten Richtlinie die Kapitalanforderungen um ungefähr 80 bis 120 Millionen Euro reduzieren werden. Die Richtlinie werde auch die Kapitalanforderungen für Kredite für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) um mehr als die Hälfte reduzieren. Er sagte, dass die Änderungsanträge des Parlaments den Kommissionsvorschlag in Bezug auf Regelungen für Kredite für den Einzelhandel und für KMUs noch verbessert hätten.
Alexander Radwan, Berichterstatter des Europäischen Parlaments, betonte in diesem Zusammenhang, dass der Mittelstand für das Parlament von besonderer Bedeutung sei: "Für uns war immer wichtig, dass für die kleinen Banken in diesem Regelungsrahmen Besonderheiten gelten, damit sie im Wettbewerb weiter bestehen können".
Zu den wichtigsten Änderungen des Parlaments gehört u. a. die Null-Prozentgewichtung von gruppeninternen Krediten. Die zuständigen Behörden können ein Risikogewicht von 0 % auf Forderungen von Kreditinstituten anwenden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. (ÄA 740).
Die Kreditinstitute müssen ihre Ratingentscheidungen den KMU und den anderen Unternehmen, die Kredite beantragt haben, in nachvollziehbarer Weise schriftlich offen legen. Sollte eine Selbstverpflichtung der Wirtschaft nur unzureichend Wirkung zeigen, so sind auf nationaler Ebene gesetzliche Maßnahmen zu ergreifen (ÄA 749).
Das Parlament schreibt darüber hinaus eine Revisionsklausel fest, nach der die Kommission vier Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie einen Bericht zu erstellen hat, der ggf. neue Vorschläge enthält (ÄA 175).
Des Weiteren wollen die Abgeordneten es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Einzelinstitutsaufsicht nicht auf ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat anzuwenden, in dem das Kreditinstitut der Genehmigung und Beaufsichtigung durch den betreffenden Mitgliedstaat unterliegt und es auf konsolidierter Basis in die Beaufsichtigung eingebunden ist. Allerdings muss gewährleistet sein, dass die Eigenmittel angemessen zwischen dem Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen aufgeteilt werden (ÄA 52).
Das Problem der "Komitologie" - das Verfahren, nach dem die Kommission ihre Exekutivbefugnisse mit Hilfe sog. "Komitologie-Ausschüsse" wahrnimmt - hatte bis zum Ende die endgültige Annahme der Richtlinien gefährdet. Ein Kompromiss zwischen Kommission, Rat und Parlament sieht nun vor, dass das alte Komitologiesystem - durch welches das Parlament weitestgehend ausgeschlossen wird - nur genutzt werden kann, um die Richtlinien maximal für zwei Jahre oder bis spätestens zum 1. April 2008 anzupassen und zu implementieren. Danach können die Richtlinien nur im Einvernehmen der drei Institutionen erneuert werden.
Hintergrund:
Das Baseler Abkommen aus dem Jahre 1988 (Basel I) führte in über hundert Ländern zur Annahme von Mindesterfordernissen für die Eigenkapitalausstattung. Mit den neuen Vorschlägen zur Umsetzung des neuen Abkommens Basel II sollen die bisherigen Schwachstellen beseitigt werden. So soll gewährleistet werden, dass das Kapital von Finanzinstituten verstärkt dem Risiko entspricht, dem sie sich aussetzen, und es wird genau dargelegt, wie die Erfordernisse auf die einzelnen Wertpapierfirmen, Gruppen von Wertpapierfirmen und gemischte Gruppen anzuwenden sind.
Der Vorschlag der Kommission sieht vor, die regulatorischen Eigenkapitalanforderungen stärker in Abhängigkeit des eingegangenen Kreditrisikos zu erheben und neuere Entwicklungen an den Finanzmärkten und im Risikomanagement der Institute zu berücksichtigen, um eine stärkere Konvergenz des ökonomischen mit dem regulatorischen Eigenkapital zu erreichen.
Darüber hinaus sollen im Rahmen der Eigenkapitalanforderungen neben Kredit- (und Marktrisiken) zum ersten Mal auch operationelle Risiken sowie Bestimmungen zu Verbriefungen und Kreditrisikominderungstechniken berücksichtigt werden.
Beide Richtlinien sollen, wie bisher, im Sinne des gemeinsamen Binnenmarktes sowie zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen verbindlich auf alle Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in der EU, unabhängig von ihrer Größe, angewandt werden.
Um den Strukturunterschieden in den Finanzmärkten der 25 EU-Mitgliedstaaten sowie den Größenunterschieden der verschiedenen Institute Rechnung tragen zu können, sind nationale Wahlrechte vorgesehen. Für Wertpapierfirmen sind zudem Ausnahmeregelungen vorgesehen.
Quelle: Europäisches Parlament