Im Zuge von Basel II wird immer häufiger darüber nachgedacht die klassische
Kreditfinanzierung durch alternative Instrumente zu ersetzen.
Unternehmen tun sich jedoch oft schwer sich Alternativen zu öffnen. Diese Furcht
liegt oftmals darin begründet, dass eine Aufstockung
des Eigenkapitals aus fremden Mitteln mit dem Verlust
von unternehmerischer Entscheidungsgewalt gleichgesetzt wird...
In diesem Zusammenhang rückt die sog. "Mezzanine-Finanzierung" immer mehr ins Blickfeld
von Unternehmern und Beratern.
Was genau unter dieser Bezeichnung zu verstehen
ist, wird im Folgenden geklärt werden. Das Wort "Mezzanino"
kommt aus dem Italienischen und bezeichnete in der Renaissance die
typische Bauweise eines Halbgeschosses, das zwischen zwei Hauptgeschossen
liegt [1].
In Bezug auf Finanzierungsmittel hat die Mezzanine-Finanzierung eine
ganz ähnliche Bedeutung. Unter ihr versteht man diejenigen Mittel,
die eine Zwischenform von Eigen- und Fremdkapital darstellen. Namentlich
werden üblicherweise folgende Arten der Finanzierung in diesen Begriff
einbezogen [2]:
- Nachrangige Darlehen
- Partiarische Darlehen
- Verkäuferdarlehen
- Stille, typische und atypische Beteiligungen
- Wandelschuldverschreibungentypeset
- Genussscheine
Bei ihnen haben FINSTERER / DULDER typischerweise die folgenden
Qualifikationsmerkmale herausgefunden [3]:
- In Bezug auf das klassische Fremdkapital werden die Gläubiger der
oben genannten Arten nachrangig behandelt.
- Ihnen steht jedoch in Bezug auf das Eigenkapital eine vorrangige Behandlung
zu.
- Durch das höhere Risiko wird eine höhere Vergütung verlangt. Diese
setzt sich in der Regel aus einer Zinskomponente und einem sogenannten
Equity Kickertypeset [4]
- Bis auf die atypische Beteiligung sind die Entgelte für die Kapitalüberlassung
steuer- und handelsrechtlich als Betriebsaufwand zu behandeln.
- Die Kapitalhingabe ist normalerweise auf 5 - 10 Jahre befristet.
Genussscheine sind im deutschen Mittelstand aufgrund der rechtlichen
Komplexität kaum vertreten.
1. Nachrangige Darlehen / Partiarische Darlehen
Die Form des nachrangigen Darlehens kommt am ehesten der klassischen
Fremdfinanzierung durch Kredite nahe. Der Unterschied besteht darin,
dass sie nicht besichert sind, bei einer evtl. Insolvenz die ordentlichen
Kreditgeber also bei der Befriedigung ihrer Forderungen bevorzugt
behandelt werden. Ein Gläubiger, der einem Unternehmen ein nachrangiges
Darlehen gewährt, trägt also ein größeres Risiko als bei einem Kredit.
Dies wird sich im Darlehenszins widerspiegeln, der überlicherweise
über dem eines Bankkredites liegt [2].
Des weiteren kann er sich neben einem festen Zinssatz auch aus dem
Equity Kicker zusammensetzen, der dann eine variable, gewinnabhängige
Komponente darstellt [3].
Der Unterschied zum partiarischen Darlehen ist nur von margineller Natur.
Bei einem Darlehen dieser Art handelt es sich grundsätzlich um einen
Kredit, der nicht mit einem festen Zinssatz, sondern durch eine Gewinnbeteiligung
abgegolten wird. Dabei kann auch ein geringer, fester Zinssatz vereinbart
werden. Das soll dem Darlehensgeber eine Mindestverzinsung garantieren.
Bei beiden Formen wird eine Verlustbeteiligung ausgeschlossen. Die
Haftung wird auf maximal den Darlehensbetrag beschränkt.
Die Darlehen werden bilanziell als Fremdkapital ausgewiesen. Diese
Tatsache würde der Forderung einer höheren Eigenkapitalquote nicht
gerecht. Im Gegenteil - ceteris paribus würde sie sogar sinken. Bilanzanalytisch
werden aber sowohl das nachrangige, wie auch das partiarische Darlehen
wegen ihrer Nachrangigkeit als wirtschaftliches Eigenkapital umqualifiziert.
Bei einem Rating führt die Aufnahme solcher Darlehen also zu dem gewünschten
Effekt der Quotenverbesserung.
Auch wenn die Eigentümerstruktur durch die Gewährung eines solchen
Darlehens nicht verwässert wird, fordern die Kapitalgeber doch detaillierte,
zeitnahe Informationen über den geschäftlichen Verlauf.
Ein Ausweichen auf Alternativen verschont die mittelständischen Unternehmer
also nicht vor einer zukünftigen offenen Informationspolitik.
2. Stille Gesellschaft
Die Stille Gesellschaft, eine reine Innengesellschaft, ist in den
§§ 230 - 236 HGB kodifiziert. Wenngleich sich die Regelung im Handelsgesetzbuch
wiederfindet, werden die Stillen Gesellschaften, bei denen es sich
um Personengesellschaften handelt, nicht ins Handelsregister eingetragen.
Die Gesellschafterstruktur kann sehr flexibel sein und aus natürlichen,
wie juristischen Personen bestehen. Die Tätigkeit des stillen Gesellschafters
besteht ausschließlich in der Beteiligung an einer Gesellschaft. Weitere,
besondere Tätigkeiten werden von ihm nicht verlangt.
Die Haftung des stillen Gesellschafters ist aufgrund der Stellung
als Innengesellschaft, beschränkt. So regelt § 230 Abs. 2 HBG beispielsweise,
dass der Stille nicht aus den Geschäften des Unternehmers verpflicht
wird. Auch wenn er grundsätzlich sowohl am Gewinn, wie am Verlust
beteiligt ist (§ 231 Abs. 1 HGB), handelt es sich um dispositives
Recht. Denn Abs. 2 desselben Paragraphen erlaubt den Ausschluss einer
Verlustbeteiligung. Ist dies bestimmt, kann es zu einer Abgrenzungsschwierigkeit
zum partiarischen Darlehen kommen. Denn hier fehlt die Verlustbeteiligung
regelmäßig. Für die bilanzielle Zuordnung zum Eigen- oder Fremdkapital
spielt es u.U. auch eine Rolle. Nach FINSTERER / GULDER
existieren zu diesem Problem unterschiedliche Meinungen [3].
Eine restriktive Bilanzauffassung sieht vor, dass Anteile eines Stillen
Gesellschafters ohne Verlustbeteiligung als Fremdkapital ausgewiesen
werden. Auf der anderen Seite wird auch die Meinung vertreten, dass
bereits das Vorliegen der Nachrangigkeit einen Ausweis als "Kapital
des stillen Gesellschafters" nach dem Eigenkapital rechtfertigt.
Ist eine Verlustbeteiligung, die dann bis zur Höhe der Einlage gilt,
vereinbart, wird grundsätzlich der zuletzt geschilderter Ausweis vorgenommen.
Die Beteiligung am Verlust stellt also ein wichtiges Abgrenzungskriterium
dar [5].
Unabhängig vom Bilanzausweis wird nach Angaben von FINSTERER
/ GULDER im Rahmen der Bilanzanalyse der Sparkassen und Genossenschaftsbanken
eine Hinzurechnung zum wirtschaftlichen Eigenkapital vorgenommen.
Allerdings muss die Voraussetzung erfüllt sein, dass das Kapital langfristig
dem Unternehmen dient. Bei einer Restlaufzeit von weniger als einem
Jahr erfolgt regelmäßig die Hinzurechnung zum Fremdkapital [3].
Im Vergleich zum Nachrangdarlehen hat der Stille Gesellschafter in
§ 233 HGB gesetzlich geregelte Kontrollrechte. Dazu gehören insbesondere
das Recht, Kopien des Jahresabschlusses zu erhalten und diesen anhand
der Bücher prüfen zu dürfen. Damit stehen ihm die selben Rechte wie
einem Kommanditisten nach § 166 HGB zu.
Ein weiteres Abgrenzungskriterium ist steuerrechtlicher Natur. Es
stellt auf die Unternehmereigenschaft des stillen Gesellschafters
ab. Der "klassische" stille Gesellschafter ist am Gewinn oder
Verlust der Gesellschaft beteiligt. Er erzielt als typischer
stiller Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4
EStG.
Ist er jedoch nicht nur am laufenden Gewinn, sondern auch an den stillen
Reserven des Unternehmens beteiligt, wird er als atypischer
stiller Gesellschafter klassifiziert.
Er erzielt damit nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Mitunternehmer
Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Da ein atypischer stiller Gesellschafter
aufgrund seiner weitergehenden Beteiligung an den stillen Reserven
ein höheres Risiko als der typische trägt, wird ihm ein Mitunternehmerrisiko
zugesprochen. Es kann davon ausgegegangen werden, dass die Beteiligung
eher dem eigentlichen Eigenkapital gleich kommt. Deshalb ist nach
Meinung von FINSTERER / GULDER die atypische stille Beteiligung
als eigenkapitalähnlicher Sonderposten auszuweisen [3].
In KÜTING / WEBER wird abweichend davon der Standpunkt vertreten,
dass die allgemeine Einteilung in atypische und typische stille Gesellschaft
weniger ein Argument für den Ausweis ist.
( Vgl. KÜTING / KESSLER in [5]. Derselben
Meinung ist Winnefeld [6].
Die Vergütungen sowohl beim atypischen wie auch beim typischen stillen
Gesellschafter bestehen normalerweise neben einem Zins in dem sog.
"Kicker". Dieser kann in drei Ausprägungen auftreten [3]:
- Non-Equity Kicker
Der stille Gesellschafter erhält nach Laufzeitende eine Sonderzahlung,
die vorher fest vereinbart wurde.
- virtueller Equity Kicker
Der stille Gesellschafter erhält auch hier eine Sonderzahlung. Diese
ist jedoch anders als die erste Variante an die Wertsteigerung des
Unternehmens gekoppelt.
- Equity Kicker
Bei dieser Form werden dem stillen Gesellschafter Bezugsrechte an
Gesellschaftsanteilen zu einem festen Betrag eingeräumt. Diese kann
er dann bei einem evtl. Börsengang oder Unternehmensverkauf ausüben.
Die Motivation für die Aufnahme eines stillen Gesellschafters kann
nicht nur in der Verbesserung der Eigenkapitalquote zu suchen sein.
Sie stellt ferner eine besonders geeignete Form für familiäre Zusammenschlüsse
dar.
Besonders in Verbindung mit Nachfolgeregelungen lassen sich steuergünstige
Modelle entwickeln. Der Vorteil liegt nicht nur darin, dass durch
die Ausschöpfung von evtl. Steuerfreibeträgen bei Kindern ein progressionsmindernder
Effekt eintritt. Auch aus erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten macht
eine vorzeitige Schenkung von Firmenanteilen Sinn. Dabei sind für
die steuerliche Anerkennung von Geschäften zwischen nahen Angehörigen
gewisse Voraussetzungen zu erfüllen. Hier darf es nicht an der Ernsthaftigkeit
der Beteiligung fehlen. Deshalb ist für eine schenkungsweise Überlassung
eine notarielle Beurkundung des Schenkungsversprechens zwingend notwendig.
Neben Nachfolgeregelungen innerhalb der Familie eignet sich die stille
Gesellschaft, wie die anderen Arten der Mezzanine-Finanzierung, auch
für das "Management Buy Out" (MBO). Nach Ausscheiden des Inhabers
übernimmt das Mangement die Anteile am eigenen Unternehmen. Da der
Kaufpreis in der Regel nicht sofort bezahlt werden kann, können sich
die Manager des Mezzanine-Kapitals bedienen, ohne eine Einschränkung
ihrer gewünschten Eigentumsstruktur hinnehmen zu müssen.
Ein weiterer Vorteil ist, dass keine Sicherheiten an die Mezzanine-Finanzierung
gebunden sind und sich dadurch Luft für weitere Kreditaufnahmen verschafft
werden kann.
Ein letzter positiver Punkt wird durch die Unternehmensnachfolge impliziert.
Denn im Zuge eines Ratings wird zukünftig auch besonders auf die Nachfolgeregelung
geachtet. Das verbessert sich, kann der Unternehmer eine solche vorweisen.
Es sei jedoch auch hier darauf hingewiesen, dass derzeit noch nicht
abschätzbar ist, wie sehr die einzelnen Kreditinstitute diese Frage
einbeziehen werden; denn es handelt sich um eine sehr schwer quantifizierbare
und kontrollierbare Bewertung.
3. Wandelschuldverschreibungen
Die Wandelschuldverschreibung hat eine ähnliche Funktion wie der oben
beschriebene Equity Kicker. Neben einer Verzinsung des hingegebenen
Kapitals erhält der Kapitalgeber das Recht, für das zur Verfügung
gestellte Geld zu einem Zeitpunkt eine vertraglich bestimmte Menge
von Geschäftsanteilen zu erwerben. Der Vorteil für das Unternehmen
besteht darin, dass die laufende Verzinsung durch die Wandlungsoption
geringer ausfällt. Das Risiko einer späteren großen Auszahlung wird
ferner dadurch minimiert, dass die Wandelschuldverschreibung an den
Unternehmenserfolg gekoppelt ist. Bleibt dieser aus, ist auch kein
großer Gewinn an den Kapitalgeber auszuzahlen.
Als nachteilig stellt sich allerdings der Zeitpunkt der Verbesserung
der Eigenkapitalquote heraus. Denn erst zum Zeitpunkt der Wandelung
wird diese Quote gestärkt.
4. Zusammenfassung
Die Mezzanine-Finanzierung stellt für den Mittelstand eine optimale
Form der Finanzierung dar. Sie verbindet die Aufnahme neuen Kapitals
mit der Verbesserung der Finanzstruktur, ohne jedoch die unternehmerische
Entscheidungsgewalt zu verlieren. Der steuerliche Berater sollte seinem
Mandanten, dem er zur Mezzanine-Finanzierung rät, jedoch ausdrücklich
darauf hinweisen, dass es mehr oder weniger umfangreiche Kontrollrechte
des Kapitalgebers gibt.
Ein zweiter positiver Effekt der vorgestellten Finanzierungsform ist
die evtl. Erhöhung des Kreditspielraums. Denn Mezzanine-Kapital wird
üblicherweise nicht durch Vermögensgegenstände gesichert. Folglich
stehen diese den herkömmlichen Bankkrediten zur Verfügung. Je nach
Wahl des Mezzanine-Instruments muss man jedoch mit deutlich höheren
Zinsen rechnen. Denn das erhöhte Risiko des Kapitalgebers wird er
durch eine erhöhte Renditeerwartung kompensieren. Bei einer stillen
Beteiligung ist eine Verzinsung von 7 - 15 %, in manchen Fällen
sogar bis 20 %, der Regelfall. Sie liegt also über dem, was ein
Investitionskredit kostet.
Übliche Mezzanine-Geber sind heute neben privaten Investoren vor allem
Beteiligungsgesellschaften, Venture-Capital-Gesellschaften und spezielle
Mezzanine-Fonds. Doch selbst Banken sehen einen wachsenden Markt,
in dem sie sich engagieren. So bietet die DEUTSCHE INDUSTRIEBANK
(IKB) auf ihrer Homepage an, sich in Form von Mezzanine-Kapital an
geeigneten Gesellschaften zu beteiligen.
Fußnoten:
[1] Keiner, S. 65
[2] Link, Gerson / Reichling,Peter: Mezzanine Money - Vielfalt in der Finanzierung, Die Bank 2000, Nr. 4, S. 266 - 269
[3] Finsterer, Hans / Gilder, Marcus: Basel II verlangt Alternativen. Private Equity und Mezzanine-Mittel für den Mittelstand, Kredit & Rating Praxis 2001, Nr. 4, S. 10 - 13
[4]
Unter "Equity Kicker" verstehen LINK / REICHLING die
Möglichkeit, die Partizipation am Unternehmenserfolg. Diese kann z.B.
in der Wandlung von Mezzanine-Kapital in Eigenkapital, also einer
"echten" Beteiligung bestehen. Bei einem angestrebten späteren
Börsengang ist eine Aktienbeteiligung denkbar (siehe Link / Reichling).
[5] Küting, Weber in Küting, Karlheinz / Weber, Claus-Peter: Handbuch der Rechnungslegung: Kommentar zur Bilanzierung und Prüfung, Band 1a, 4. Auflage. Rz. 223
[6] Winnefeld, Robert: Bilanz-Handbuch: Handels- und Steuerbilanz, C.H. Beck Verlag, 2000, Rz. L 243, 244
Quelle:
Die neuen Eigenkapitalrichtlinien (Basel II) unter besonderer Berücksichtigung ihrer Bedeutung für mittelständische Unternehmungen und die beratenden Berufe
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