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 Mezzanine-Finanzierung

Alternative FinanzierungsformenIm Zuge von Basel II wird immer häufiger darüber nachgedacht die klassische Kreditfinanzierung durch alternative Instrumente zu ersetzen. Unternehmen tun sich jedoch oft schwer sich Alternativen zu öffnen. Diese Furcht liegt oftmals darin begründet, dass eine Aufstockung des Eigenkapitals aus fremden Mitteln mit dem Verlust von unternehmerischer Entscheidungsgewalt gleichgesetzt wird...

In diesem Zusammenhang rückt die sog. "Mezzanine-Finanzierung" immer mehr ins Blickfeld von Unternehmern und Beratern. Was genau unter dieser Bezeichnung zu verstehen ist, wird im Folgenden geklärt werden. Das Wort "Mezzanino" kommt aus dem Italienischen und bezeichnete in der Renaissance die typische Bauweise eines Halbgeschosses, das zwischen zwei Hauptgeschossen liegt [1]. In Bezug auf Finanzierungsmittel hat die Mezzanine-Finanzierung eine ganz ähnliche Bedeutung. Unter ihr versteht man diejenigen Mittel, die eine Zwischenform von Eigen- und Fremdkapital darstellen. Namentlich werden üblicherweise folgende Arten der Finanzierung in diesen Begriff einbezogen [2]:
  1. Nachrangige Darlehen
  2. Partiarische Darlehen
  3. Verkäuferdarlehen
  4. Stille, typische und atypische Beteiligungen
  5. Wandelschuldverschreibungentypeset
  6. Genussscheine
Bei ihnen haben FINSTERER / DULDER typischerweise die folgenden Qualifikationsmerkmale herausgefunden [3]:
  1. In Bezug auf das klassische Fremdkapital werden die Gläubiger der oben genannten Arten nachrangig behandelt.
  2. Ihnen steht jedoch in Bezug auf das Eigenkapital eine vorrangige Behandlung zu.
  3. Durch das höhere Risiko wird eine höhere Vergütung verlangt. Diese setzt sich in der Regel aus einer Zinskomponente und einem sogenannten Equity Kickertypeset [4]
  4. Bis auf die atypische Beteiligung sind die Entgelte für die Kapitalüberlassung steuer- und handelsrechtlich als Betriebsaufwand zu behandeln.
  5. Die Kapitalhingabe ist normalerweise auf 5 - 10 Jahre befristet.
Genussscheine sind im deutschen Mittelstand aufgrund der rechtlichen Komplexität kaum vertreten.

1. Nachrangige Darlehen / Partiarische Darlehen

Die Form des nachrangigen Darlehens kommt am ehesten der klassischen Fremdfinanzierung durch Kredite nahe. Der Unterschied besteht darin, dass sie nicht besichert sind, bei einer evtl. Insolvenz die ordentlichen Kreditgeber also bei der Befriedigung ihrer Forderungen bevorzugt behandelt werden. Ein Gläubiger, der einem Unternehmen ein nachrangiges Darlehen gewährt, trägt also ein größeres Risiko als bei einem Kredit. Dies wird sich im Darlehenszins widerspiegeln, der überlicherweise über dem eines Bankkredites liegt [2]. Des weiteren kann er sich neben einem festen Zinssatz auch aus dem Equity Kicker zusammensetzen, der dann eine variable, gewinnabhängige Komponente darstellt [3].

Der Unterschied zum partiarischen Darlehen ist nur von margineller Natur. Bei einem Darlehen dieser Art handelt es sich grundsätzlich um einen Kredit, der nicht mit einem festen Zinssatz, sondern durch eine Gewinnbeteiligung abgegolten wird. Dabei kann auch ein geringer, fester Zinssatz vereinbart werden. Das soll dem Darlehensgeber eine Mindestverzinsung garantieren.

Bei beiden Formen wird eine Verlustbeteiligung ausgeschlossen. Die Haftung wird auf maximal den Darlehensbetrag beschränkt.

Die Darlehen werden bilanziell als Fremdkapital ausgewiesen. Diese Tatsache würde der Forderung einer höheren Eigenkapitalquote nicht gerecht. Im Gegenteil - ceteris paribus würde sie sogar sinken. Bilanzanalytisch werden aber sowohl das nachrangige, wie auch das partiarische Darlehen wegen ihrer Nachrangigkeit als wirtschaftliches Eigenkapital umqualifiziert. Bei einem Rating führt die Aufnahme solcher Darlehen also zu dem gewünschten Effekt der Quotenverbesserung.

Auch wenn die Eigentümerstruktur durch die Gewährung eines solchen Darlehens nicht verwässert wird, fordern die Kapitalgeber doch detaillierte, zeitnahe Informationen über den geschäftlichen Verlauf. Ein Ausweichen auf Alternativen verschont die mittelständischen Unternehmer also nicht vor einer zukünftigen offenen Informationspolitik.

2. Stille Gesellschaft

Die Stille Gesellschaft, eine reine Innengesellschaft, ist in den §§ 230 - 236 HGB kodifiziert. Wenngleich sich die Regelung im Handelsgesetzbuch wiederfindet, werden die Stillen Gesellschaften, bei denen es sich um Personengesellschaften handelt, nicht ins Handelsregister eingetragen.

Die Gesellschafterstruktur kann sehr flexibel sein und aus natürlichen, wie juristischen Personen bestehen. Die Tätigkeit des stillen Gesellschafters besteht ausschließlich in der Beteiligung an einer Gesellschaft. Weitere, besondere Tätigkeiten werden von ihm nicht verlangt.

Die Haftung des stillen Gesellschafters ist aufgrund der Stellung als Innengesellschaft, beschränkt. So regelt § 230 Abs. 2 HBG beispielsweise, dass der Stille nicht aus den Geschäften des Unternehmers verpflicht wird. Auch wenn er grundsätzlich sowohl am Gewinn, wie am Verlust beteiligt ist (§ 231 Abs. 1 HGB), handelt es sich um dispositives Recht. Denn Abs. 2 desselben Paragraphen erlaubt den Ausschluss einer Verlustbeteiligung. Ist dies bestimmt, kann es zu einer Abgrenzungsschwierigkeit zum partiarischen Darlehen kommen. Denn hier fehlt die Verlustbeteiligung regelmäßig. Für die bilanzielle Zuordnung zum Eigen- oder Fremdkapital spielt es u.U. auch eine Rolle. Nach FINSTERER / GULDER existieren zu diesem Problem unterschiedliche Meinungen [3]. Eine restriktive Bilanzauffassung sieht vor, dass Anteile eines Stillen Gesellschafters ohne Verlustbeteiligung als Fremdkapital ausgewiesen werden. Auf der anderen Seite wird auch die Meinung vertreten, dass bereits das Vorliegen der Nachrangigkeit einen Ausweis als "Kapital des stillen Gesellschafters" nach dem Eigenkapital rechtfertigt. Ist eine Verlustbeteiligung, die dann bis zur Höhe der Einlage gilt, vereinbart, wird grundsätzlich der zuletzt geschilderter Ausweis vorgenommen. Die Beteiligung am Verlust stellt also ein wichtiges Abgrenzungskriterium dar [5].

Unabhängig vom Bilanzausweis wird nach Angaben von FINSTERER / GULDER im Rahmen der Bilanzanalyse der Sparkassen und Genossenschaftsbanken eine Hinzurechnung zum wirtschaftlichen Eigenkapital vorgenommen. Allerdings muss die Voraussetzung erfüllt sein, dass das Kapital langfristig dem Unternehmen dient. Bei einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr erfolgt regelmäßig die Hinzurechnung zum Fremdkapital [3].

Im Vergleich zum Nachrangdarlehen hat der Stille Gesellschafter in § 233 HGB gesetzlich geregelte Kontrollrechte. Dazu gehören insbesondere das Recht, Kopien des Jahresabschlusses zu erhalten und diesen anhand der Bücher prüfen zu dürfen. Damit stehen ihm die selben Rechte wie einem Kommanditisten nach § 166 HGB zu.

Ein weiteres Abgrenzungskriterium ist steuerrechtlicher Natur. Es stellt auf die Unternehmereigenschaft des stillen Gesellschafters ab. Der "klassische" stille Gesellschafter ist am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft beteiligt. Er erzielt als typischer stiller Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

Ist er jedoch nicht nur am laufenden Gewinn, sondern auch an den stillen Reserven des Unternehmens beteiligt, wird er als atypischer stiller Gesellschafter klassifiziert.

Er erzielt damit nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Mitunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Da ein atypischer stiller Gesellschafter aufgrund seiner weitergehenden Beteiligung an den stillen Reserven ein höheres Risiko als der typische trägt, wird ihm ein Mitunternehmerrisiko zugesprochen. Es kann davon ausgegegangen werden, dass die Beteiligung eher dem eigentlichen Eigenkapital gleich kommt. Deshalb ist nach Meinung von FINSTERER / GULDER die atypische stille Beteiligung als eigenkapitalähnlicher Sonderposten auszuweisen [3]. In KÜTING / WEBER wird abweichend davon der Standpunkt vertreten, dass die allgemeine Einteilung in atypische und typische stille Gesellschaft weniger ein Argument für den Ausweis ist. ( Vgl. KÜTING / KESSLER in [5]. Derselben Meinung ist Winnefeld [6].

Die Vergütungen sowohl beim atypischen wie auch beim typischen stillen Gesellschafter bestehen normalerweise neben einem Zins in dem sog. "Kicker". Dieser kann in drei Ausprägungen auftreten [3]:

  • Non-Equity Kicker
    Der stille Gesellschafter erhält nach Laufzeitende eine Sonderzahlung, die vorher fest vereinbart wurde.
  • virtueller Equity Kicker
    Der stille Gesellschafter erhält auch hier eine Sonderzahlung. Diese ist jedoch anders als die erste Variante an die Wertsteigerung des Unternehmens gekoppelt.
  • Equity Kicker
    Bei dieser Form werden dem stillen Gesellschafter Bezugsrechte an Gesellschaftsanteilen zu einem festen Betrag eingeräumt. Diese kann er dann bei einem evtl. Börsengang oder Unternehmensverkauf ausüben.
Die Motivation für die Aufnahme eines stillen Gesellschafters kann nicht nur in der Verbesserung der Eigenkapitalquote zu suchen sein. Sie stellt ferner eine besonders geeignete Form für familiäre Zusammenschlüsse dar. Besonders in Verbindung mit Nachfolgeregelungen lassen sich steuergünstige Modelle entwickeln. Der Vorteil liegt nicht nur darin, dass durch die Ausschöpfung von evtl. Steuerfreibeträgen bei Kindern ein progressionsmindernder Effekt eintritt. Auch aus erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten macht eine vorzeitige Schenkung von Firmenanteilen Sinn. Dabei sind für die steuerliche Anerkennung von Geschäften zwischen nahen Angehörigen gewisse Voraussetzungen zu erfüllen. Hier darf es nicht an der Ernsthaftigkeit der Beteiligung fehlen. Deshalb ist für eine schenkungsweise Überlassung eine notarielle Beurkundung des Schenkungsversprechens zwingend notwendig.

Neben Nachfolgeregelungen innerhalb der Familie eignet sich die stille Gesellschaft, wie die anderen Arten der Mezzanine-Finanzierung, auch für das "Management Buy Out" (MBO). Nach Ausscheiden des Inhabers übernimmt das Mangement die Anteile am eigenen Unternehmen. Da der Kaufpreis in der Regel nicht sofort bezahlt werden kann, können sich die Manager des Mezzanine-Kapitals bedienen, ohne eine Einschränkung ihrer gewünschten Eigentumsstruktur hinnehmen zu müssen.

Ein weiterer Vorteil ist, dass keine Sicherheiten an die Mezzanine-Finanzierung gebunden sind und sich dadurch Luft für weitere Kreditaufnahmen verschafft werden kann.

Ein letzter positiver Punkt wird durch die Unternehmensnachfolge impliziert. Denn im Zuge eines Ratings wird zukünftig auch besonders auf die Nachfolgeregelung geachtet. Das verbessert sich, kann der Unternehmer eine solche vorweisen. Es sei jedoch auch hier darauf hingewiesen, dass derzeit noch nicht abschätzbar ist, wie sehr die einzelnen Kreditinstitute diese Frage einbeziehen werden; denn es handelt sich um eine sehr schwer quantifizierbare und kontrollierbare Bewertung.

3. Wandelschuldverschreibungen

Die Wandelschuldverschreibung hat eine ähnliche Funktion wie der oben beschriebene Equity Kicker. Neben einer Verzinsung des hingegebenen Kapitals erhält der Kapitalgeber das Recht, für das zur Verfügung gestellte Geld zu einem Zeitpunkt eine vertraglich bestimmte Menge von Geschäftsanteilen zu erwerben. Der Vorteil für das Unternehmen besteht darin, dass die laufende Verzinsung durch die Wandlungsoption geringer ausfällt. Das Risiko einer späteren großen Auszahlung wird ferner dadurch minimiert, dass die Wandelschuldverschreibung an den Unternehmenserfolg gekoppelt ist. Bleibt dieser aus, ist auch kein großer Gewinn an den Kapitalgeber auszuzahlen.

Als nachteilig stellt sich allerdings der Zeitpunkt der Verbesserung der Eigenkapitalquote heraus. Denn erst zum Zeitpunkt der Wandelung wird diese Quote gestärkt.

4. Zusammenfassung

Die Mezzanine-Finanzierung stellt für den Mittelstand eine optimale Form der Finanzierung dar. Sie verbindet die Aufnahme neuen Kapitals mit der Verbesserung der Finanzstruktur, ohne jedoch die unternehmerische Entscheidungsgewalt zu verlieren. Der steuerliche Berater sollte seinem Mandanten, dem er zur Mezzanine-Finanzierung rät, jedoch ausdrücklich darauf hinweisen, dass es mehr oder weniger umfangreiche Kontrollrechte des Kapitalgebers gibt.

Ein zweiter positiver Effekt der vorgestellten Finanzierungsform ist die evtl. Erhöhung des Kreditspielraums. Denn Mezzanine-Kapital wird üblicherweise nicht durch Vermögensgegenstände gesichert. Folglich stehen diese den herkömmlichen Bankkrediten zur Verfügung. Je nach Wahl des Mezzanine-Instruments muss man jedoch mit deutlich höheren Zinsen rechnen. Denn das erhöhte Risiko des Kapitalgebers wird er durch eine erhöhte Renditeerwartung kompensieren. Bei einer stillen Beteiligung ist eine Verzinsung von 7 - 15 %, in manchen Fällen sogar bis 20 %, der Regelfall. Sie liegt also über dem, was ein Investitionskredit kostet.

Übliche Mezzanine-Geber sind heute neben privaten Investoren vor allem Beteiligungsgesellschaften, Venture-Capital-Gesellschaften und spezielle Mezzanine-Fonds. Doch selbst Banken sehen einen wachsenden Markt, in dem sie sich engagieren. So bietet die DEUTSCHE INDUSTRIEBANK (IKB) auf ihrer Homepage an, sich in Form von Mezzanine-Kapital an geeigneten Gesellschaften zu beteiligen.

Fußnoten:
[1] Keiner, S. 65
[2] Link, Gerson / Reichling,Peter: Mezzanine Money - Vielfalt in der Finanzierung, Die Bank 2000, Nr. 4, S. 266 - 269
[3] Finsterer, Hans / Gilder, Marcus: Basel II verlangt Alternativen. Private Equity und Mezzanine-Mittel für den Mittelstand, Kredit & Rating Praxis 2001, Nr. 4, S. 10 - 13
[4] Unter "Equity Kicker" verstehen LINK / REICHLING die Möglichkeit, die Partizipation am Unternehmenserfolg. Diese kann z.B. in der Wandlung von Mezzanine-Kapital in Eigenkapital, also einer "echten" Beteiligung bestehen. Bei einem angestrebten späteren Börsengang ist eine Aktienbeteiligung denkbar (siehe Link / Reichling).
[5] Küting, Weber in Küting, Karlheinz / Weber, Claus-Peter: Handbuch der Rechnungslegung: Kommentar zur Bilanzierung und Prüfung, Band 1a, 4. Auflage. Rz. 223
[6] Winnefeld, Robert: Bilanz-Handbuch: Handels- und Steuerbilanz, C.H. Beck Verlag, 2000, Rz. L 243, 244

Quelle:
Die neuen Eigenkapitalrichtlinien (Basel II) unter besonderer Berücksichtigung ihrer Bedeutung für mittelständische Unternehmungen und die beratenden Berufe

Buch-Tipp:
DATEV Rating-BWA
Oliver Müller:
"Mezzanine Finance"
Neue Perspektiven in der Unternehmensfinanzierung

ISBN: 3 - 258 - 06564 - 0




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